GEECX - GRUPO DE ESTUDOS ESPÍRITAS “CHICO XAVIER”
Verein für geistige Studien Chico Xavier
STATUTEN
Kapitel I Bezeichnung und Art
Artikel 1 GEECX – Zentrum für geistige Studien Allan Kardec ist eine gemeinnützige Körperschaft
im Sinne der Paragraphen 60 bis 79 des Schweizerischen Zivil Gesetzbuches,
mit Sitz in der Stadt Chur.
Kapitel II Ziel und Zweck
Artikel 2 Das „Zentrum für geistige Studien Allan Kardec widmet sich einerseits dem Studium
und der Ausübung der von Allan Kardec erfasste spiritistischen Lehre, gegliedert in philosophischen,wissenschaftlichen und religiösen Aspekte, die in seinen Werken das
Buch der Geister, Buch der Medien, Das Evangelium im Lichte des Spiritismus, Himmel
und Hölle, die Genesis enthalten sind und andererseits dem Studium von ergänzenden
spiritistischen Werken.
GEECX bietet Personen in schwieriger Lage geistige oder materielle Hilfe an.
GEECX kann ebenfalls mit anderen ähnlichen Körperschaften arbeiten, um moralische,
soziale oder materielle Unterstützung in diesem oder in anderen Ländern zu fördern.
Kapitel III Mitgliederschaft
Artikel 3 GEECX bildet sich aus folgenden Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Artikel 4 Aktive Mitglieder sind diejenigen, die regelmässig an den philosophischen Treffen teilnehmen:
die durch ihre materielle Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Zentrums
beitragen und denen das Wahlrecht, bei durchgeführten Wahlen, ab Ablauf des ersten
Jahres seit ihrem Beitritt gewährt wird.
Artikel 5 Passive Mitglieder sind diejenige, die unregelmässig an den philosophischen Treffen,
am Studium oder an anderen Aktivitäten des Zentrums teilnehmen, die jedoch materielle
Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Zentrums leisten.
Artikel 6 Ehrenmitglieder sind in der Schweiz oder im Ausland lebende Personen, denen GEECX
die Ehrenmitgliedschaft aufgrund ihres aussergewöhnlichen Einsatzes, das zur Einführung
und Entwicklung des Spiritismus in der Schweiz, und insbesondere zur Entstehung
des GEECX beigetragen hat.
Artikel 7 Bedingungen zur Aufnahme als aktives Mitglied:
a) Interesse an der spiritistischen Philosophie sowie den Willen zum Lernen vorweisen.
b) Die Teilnahme an mindestens fünf Treffen, bevor die Aufnahme, gemäss GEECX Statuten,
beschlossen wird.
c) Schriftliche Anmeldung mittels Formular.
Artikel 8 Bedingungen zur Aufnahme als passives Mitglied:
a) Sich für die materielle Existenz des CEEAK zu interessieren und mit der spiritistischen
Lehre sympathisieren.
b) Schriftliche Anmeldung mittels Formular.
Artikel 9 Rechte der aktiven und passiven Mitglieder:
a) Teilnahme an den Aktivitäten des GEECX. Sie werden vom geschäftsführenden
Vorstand dazu eingeladen.
b) Teilnahme an den Generalversammlungen unter Beachtung der Statuten und legalen
Erfordernissen.
c) Vorschläge und Anträge sind schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mindestens
10 Tage vor der Generalversammlung zu unterbreiten. Die Generalversammlung
wird darüber entscheiden.
Artikel 10 Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder:
a) Die Statuten und Reglements getreu zu erfüllen.
b) Den guten Ruf von GEECX und dessen Vermögen Sorge zu tragen.
c) Austritte aus dem GEECX müssen schriftlich gekündigt werden.
d) Den Kassierer bzw. die Kassiererin über eine eventuelle Erhöhung oder eine Senkung
des monatlichen Beitrages an GEECX zu informieren.
Kapitel IV Finanzen
Artikel 11 GEECX ist eine juristische Person, von unbestimmter Dauer, mit getrenntem Vermögen
bezüglich seiner Mitglieder.
Artikel 12 Das Vermögen von GEECX besteht aus beweglichen und unbeweglichen Vermögens-
Werten, Einrichtungen. Anlagen und finanziellen Mitteln, die entweder erworben wurden
oder aus Schenkungen stammen.
Artikel 13 Finanzielle Mittel des GEECX werden beschafft durch:
a) Monatliche, Viertel-/halb- oder jährliche Zahlungen, dessen Höhe vom Mitglied bestimmt
wird, jedoch mindestens Fr 20.00.— (zwanzig Franken) betragen.
b) Verkauf von Büchern
c) Beiträge von öffentlichen oder privaten Institutionen.
d) Einnahme aus Wohltätigkeitsveranstaltungen, Kursen, Schenkungen und Veräusserungen.
Artikel 14 Bei fehlender Liquidität zur Tilgung von aktiven oder passiven Schulden werden diese
nach vorheriger Annahme, vom geschäftsführenden Vorstand übernommen.
Kapitel V Organisation
Artikel 15 GEECX setzt sich zusammen aus:
a) der Generalversammlung
b) dem geschäftsführenden Vorstand
Artikel 16 An der Generalversammlung können alle aktive und passive Mitglieder teilnehmen. Die
ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand
einberufen. Die Einberufung muss spätestens 20 Tage vorher erfolgen. Die Traktandenliste
wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sollten Wahlen auf der Traktandenliste
stehen, so müssen die Namen derer die gewählt werden sollen, auf der Liste
stehen. Jedes aktive Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt. Das passive Mitglied ist
stimm- aber nicht wahlberechtigt.
Artikel 17 Aufgabe der Generalversammlung ist:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand Hilfe zu leisten, damit die Ziele und Zwecke des
GEECX durch die Unterbereitung von Arbeitspläne-Vorschläge, zu erreichen sind.
b) Den Änderungen oder Ergänzungen der jetzigen Statuten mit mindestens 2/3 der
Stimmabgaben zu genehmigen.
c) Über Vorschläge, die vom geschäftsführenden Vorstand unterbreitet werden, zu beraten.
d) Über die Auflösung des GEECX und über die Bestimmung seines Vermögens unter
Berücksichtigung der Statuten und der inneren Reglements des Vereins zu beraten.
e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in öffentlicher Abstimmung zu
wählen.
f) Jährlich die vorgelegten Konten des geschäftsführenden Vorstandes zu genehmigen.
g) Jährlich die Rechnungsprüfer zu wählen.
h) Den minimalen Mitgliederbeitrag festzulegen.
Artikel 18 Die Generalversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig mit der Hälfte der
anwesenden Mitglieder plus einem Mitglied aus denen sie besteht, und 30 Minuten später
in zweiter Einberufung mit der Anzahl anwesenden Mitgliedern.
Die Stimmenzähler werden durch die Versammlung gewählt, die die Zählung der Stimmen
öffentlich durchführen und das Total der erreichten Stimmen jeder aufgestellter
Liste schriftlich festhalten.
Artikel 19 Die Generalversammlung wird vom Vorsteher des GEECX oder von einer von ihm
designierte Person geführt.
Kapitel VI Geschäftsführender Vorstand
Artikel 20 Der geschäftsführende Vorstand des GEECX setzt sich zusammen aus:
1 (ein) Präsidenten
1 (ein) Aktuaren
1 (ein) Kassierer
Sie sind für ein Mandat von zwei Jahren gewählt.
Artikel 21 Der geschäftsführende Vorstand kann wieder gewählt werden, wenn die General-
Versammlung nach der Abstimmung dies genehmigt.
Artikel 22 Der Präsident trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Vertretung des GEECX
internen und externen Angelegenheiten, einschliesslich bei aktiven oder passiven Gerichtsverfahren während seines Mandats.
Artikel 23 Der Präsident hat ausser den oben aufgeführten Aufgaben noch Folgende:
a) Diese Statuten und internes Reglement auszuführen oder ausführend zu lassen;
Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen.
b) Alle Tätigkeiten, die für das korrekte Abwickeln der Verwaltung des Vereins dienen,
mit Unterstützung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes durchzuführen.
Artikel 24 Der Sekretär hat die Aufgabe die Sekretariatsarbeit zu erledigen, das Protokoll der
Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Generalversammlung zu
führen, sowie gemeinsam mit dem Präsidenten Verträge, Rechtstitel und andere Dokumente,
die Verantwortungen und Verpflichtungen des Vereins beinhalten, zu unterzeichnen.
Artikel 25 Der Kassier hat die Aufgabe Buchungen und Steuerangelegenheiten bezüglich
GEECX Wirtschaftsgüter, Wertpapiere und Bücher durchzuführen, sowie mit dem Präsidenten die Bilanz, Kontozahlungen, Checks oder andere Dokumente zu unterzeichnen.
Kapitel VII Auflösung des GEECX
Artikel 26 Die Auflösung des GEECX kann nur durch Abstimmung bewirkt werden; Wobei mindestens
2/3 (zwei drittel) von 1/5 (ein fünftel) zur ausserordentlichen Generalversammlung
einberufenen aktiven Mitgliedern zählen müssen. Bei der Schlussabstimmung 9/10
(neun -zehntel) der Anwesenden sich für die Auflösung aussprechen.
Artikel 27 Bei einer allfälligen Auflösung von GEECX werden alle Güter an die von den Mitgliedern
bestimmten gleichwertigen spiritistischen oder sozialen Organisation vermacht.
Kapitel VIII Allgemeine Regeln
Artikel 28 Alle Dienste, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für den Verein leisten,
werden weder direkt noch indirekt entlohnt.
Artikel 29 GEECX Einrichtung sowie sein Namen dürfen in keinem Fall eigennützig benützt werden.
Artikel 30 In diesen Statuten nicht erwähnten Fälle sind durch die Generalversammlung zu behandeln.
Artikel 31 Zusätzliche Richtlinien, welche die Abwicklung der GEECX regeln, werden mittels
internem Reglement, gemäss der Statuten, festgelegt.
Artikel 32 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. August 2009 genehmigt worden
und treten in Kraft ab diesem Datum. Es gibt eine Originalausgabe der Statuten jeweils
in portugiesischer und in deutscher Sprache.
Chur den 10. August 2009
5-5
GEECX
Gürtelstrasse 11 -3 Stock
7000 Chur
Schweizer
*Nachbar der Migros
Gegenüber dem Postautos Station
Nähe des Bahnhofs
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