Statuten

 

GEECX - GRUPO DE ESTUDOS ESPÍRITAS “CHICO XAVIER”


Verein für geistige Studien Chico Xavier



STATUTEN



Kapitel I Bezeichnung und Art


Artikel 1 GEECX – Zentrum für geistige Studien Allan Kardec ist eine gemeinnützige Körperschaft

im Sinne der Paragraphen 60 bis 79 des Schweizerischen Zivil Gesetzbuches,

mit Sitz in der Stadt Chur.


Kapitel II Ziel und Zweck


Artikel 2 Das „Zentrum für geistige Studien Allan Kardec widmet sich einerseits dem Studium

und der Ausübung der von Allan Kardec erfasste spiritistischen Lehre, gegliedert in philosophischen,wissenschaftlichen und religiösen Aspekte, die in seinen Werken das

Buch der Geister, Buch der Medien, Das Evangelium im Lichte des Spiritismus, Himmel

und Hölle, die Genesis enthalten sind und andererseits dem Studium von ergänzenden

spiritistischen Werken.

GEECX bietet Personen in schwieriger Lage geistige oder materielle Hilfe an.

GEECX kann ebenfalls mit anderen ähnlichen Körperschaften arbeiten, um moralische,

soziale oder materielle Unterstützung in diesem oder in anderen Ländern zu fördern.


Kapitel III Mitgliederschaft


Artikel 3 GEECX bildet sich aus folgenden Mitgliedern:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder


Artikel 4 Aktive Mitglieder sind diejenigen, die regelmässig an den philosophischen Treffen teilnehmen:

die durch ihre materielle Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Zentrums

beitragen und denen das Wahlrecht, bei durchgeführten Wahlen, ab Ablauf des ersten

Jahres seit ihrem Beitritt gewährt wird.


Artikel 5 Passive Mitglieder sind diejenige, die unregelmässig an den philosophischen Treffen,

am Studium oder an anderen Aktivitäten des Zentrums teilnehmen, die jedoch materielle

Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Zentrums leisten.


Artikel 6 Ehrenmitglieder sind in der Schweiz oder im Ausland lebende Personen, denen GEECX

die Ehrenmitgliedschaft aufgrund ihres aussergewöhnlichen Einsatzes, das zur Einführung

und Entwicklung des Spiritismus in der Schweiz, und insbesondere zur Entstehung

des GEECX beigetragen hat.



Artikel 7 Bedingungen zur Aufnahme als aktives Mitglied:

a) Interesse an der spiritistischen Philosophie sowie den Willen zum Lernen vorweisen.

b) Die Teilnahme an mindestens fünf Treffen, bevor die Aufnahme, gemäss GEECX Statuten,

beschlossen wird.

c) Schriftliche Anmeldung mittels Formular.


Artikel 8 Bedingungen zur Aufnahme als passives Mitglied:

a) Sich für die materielle Existenz des CEEAK zu interessieren und mit der spiritistischen

Lehre sympathisieren.

b) Schriftliche Anmeldung mittels Formular.


Artikel 9 Rechte der aktiven und passiven Mitglieder:

a) Teilnahme an den Aktivitäten des GEECX. Sie werden vom geschäftsführenden

Vorstand dazu eingeladen.

b) Teilnahme an den Generalversammlungen unter Beachtung der Statuten und legalen

Erfordernissen.

c) Vorschläge und Anträge sind schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mindestens

10 Tage vor der Generalversammlung zu unterbreiten. Die Generalversammlung

wird darüber entscheiden.


Artikel 10 Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder:

a) Die Statuten und Reglements getreu zu erfüllen.

b) Den guten Ruf von GEECX und dessen Vermögen Sorge zu tragen.

c) Austritte aus dem GEECX müssen schriftlich gekündigt werden.

d) Den Kassierer bzw. die Kassiererin über eine eventuelle Erhöhung oder eine Senkung

des monatlichen Beitrages an GEECX zu informieren.


Kapitel IV Finanzen


Artikel 11 GEECX ist eine juristische Person, von unbestimmter Dauer, mit getrenntem Vermögen

bezüglich seiner Mitglieder.


Artikel 12 Das Vermögen von GEECX besteht aus beweglichen und unbeweglichen Vermögens-

Werten, Einrichtungen. Anlagen und finanziellen Mitteln, die entweder erworben wurden

oder aus Schenkungen stammen.


Artikel 13 Finanzielle Mittel des GEECX werden beschafft durch:

a) Monatliche, Viertel-/halb- oder jährliche Zahlungen, dessen Höhe vom Mitglied bestimmt

wird, jedoch mindestens Fr 20.00.— (zwanzig Franken) betragen.

b) Verkauf von Büchern

c) Beiträge von öffentlichen oder privaten Institutionen.

d) Einnahme aus Wohltätigkeitsveranstaltungen, Kursen, Schenkungen und Veräusserungen.


Artikel 14 Bei fehlender Liquidität zur Tilgung von aktiven oder passiven Schulden werden diese

nach vorheriger Annahme, vom geschäftsführenden Vorstand übernommen.


Kapitel V Organisation


Artikel 15 GEECX setzt sich zusammen aus:

a) der Generalversammlung

b) dem geschäftsführenden Vorstand


Artikel 16 An der Generalversammlung können alle aktive und passive Mitglieder teilnehmen. Die

ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand

einberufen. Die Einberufung muss spätestens 20 Tage vorher erfolgen. Die Traktandenliste

wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sollten Wahlen auf der Traktandenliste

stehen, so müssen die Namen derer die gewählt werden sollen, auf der Liste

stehen. Jedes aktive Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt. Das passive Mitglied ist

stimm- aber nicht wahlberechtigt.


Artikel 17 Aufgabe der Generalversammlung ist:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand Hilfe zu leisten, damit die Ziele und Zwecke des

GEECX durch die Unterbereitung von Arbeitspläne-Vorschläge, zu erreichen sind.

b) Den Änderungen oder Ergänzungen der jetzigen Statuten mit mindestens 2/3 der

Stimmabgaben zu genehmigen.

c) Über Vorschläge, die vom geschäftsführenden Vorstand unterbreitet werden, zu beraten.

d) Über die Auflösung des GEECX und über die Bestimmung seines Vermögens unter

Berücksichtigung der Statuten und der inneren Reglements des Vereins zu beraten.

e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in öffentlicher Abstimmung zu

wählen.

f) Jährlich die vorgelegten Konten des geschäftsführenden Vorstandes zu genehmigen.

g) Jährlich die Rechnungsprüfer zu wählen.

h) Den minimalen Mitgliederbeitrag festzulegen.


Artikel 18 Die Generalversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig mit der Hälfte der

anwesenden Mitglieder plus einem Mitglied aus denen sie besteht, und 30 Minuten später

in zweiter Einberufung mit der Anzahl anwesenden Mitgliedern.

Die Stimmenzähler werden durch die Versammlung gewählt, die die Zählung der Stimmen

öffentlich durchführen und das Total der erreichten Stimmen jeder aufgestellter

Liste schriftlich festhalten.


Artikel 19 Die Generalversammlung wird vom Vorsteher des GEECX oder von einer von ihm

designierte Person geführt.



Kapitel VI Geschäftsführender Vorstand


Artikel 20 Der geschäftsführende Vorstand des GEECX setzt sich zusammen aus:

1 (ein) Präsidenten

2 (zwei) Aktuaren

1 (ein) Kassierer

Sie sind für ein Mandat von zwei Jahren gewählt.


Artikel 21 Der geschäftsführende Vorstand kann wieder gewählt werden, wenn die General-

Versammlung nach der Abstimmung dies genehmigt.



Artikel 22 Der Präsident trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Vertretung des GEECX

internen und externen Angelegenheiten, einschliesslich bei aktiven oder passiven Gerichtsverfahren während seines Mandats.


Artikel 23 Der Präsident hat ausser den oben aufgeführten Aufgaben noch Folgende:

a) Diese Statuten und internes Reglement auszuführen oder ausführend zu lassen;

Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen.

b) Alle Tätigkeiten, die für das korrekte Abwickeln der Verwaltung des Vereins dienen,

mit Unterstützung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes durchzuführen.




Artikel 24 Der Sekretär hat die Aufgabe die Sekretariatsarbeiten zu erledigen, das Protokoll der

Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Generalversammlung zu

führen, sowie gemeinsam mit dem Präsidenten Verträge, Rechtstitel und andere Dokumente,

die Verantwortungen und Verpflichtungen des Vereins beinhalten, zu unterzeichnen.


Artikel 25 Der Kassier hat die Aufgabe Buchungen und Steuerangelegenheiten bezüglich

GEECX Wirtschaftsgüter, Wertpapiere und Bücher durchzuführen, sowie mit dem Präsidenten die Bilanz, Kontozahlungen, Checks oder andere Dokumente zu unterzeichnen.


Kapitel VII Auflösung des GEECX


Artikel 26 Die Auflösung des GEECX kann nur durch Abstimmung bewirkt werden; Wobei mindestens

2/3 (zwei drittel) von 1/5 (ein fünftel) zur ausserordentlichen Generalversammlung

einberufenen aktiven Mitgliedern zählen müssen. Bei der Schlussabstimmung 9/10

(neun -zehntel) der Anwesenden sich für die Auflösung aussprechen.


Artikel 27 Bei einer allfälligen Auflösung von GEECX werden alle Güter an die von den Mitgliedern

bestimmten gleichwertigen spiritistischen oder sozialen Organisation vermacht.


Kapitel VIII Allgemeine Regeln


Artikel 28 Alle Dienste, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für den Verein leisten,

werden weder direkt noch indirekt entlohnt.


Artikel 29 GEECX Einrichtung sowie sein Namen dürfen in keinem Fall eigennützig benützt werden.



Artikel 30 In diesen Statuten nicht erwähnten Fälle sind durch die Generalversammlung zu behandeln.



Artikel 31 Zusätzliche Richtlinien, welche die Abwicklung der GEECX regeln, werden mittels

internem Reglement, gemäss der Statuten, festgelegt.

 



Artikel 32 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. August 2009 genehmigt worden

und treten in Kraft ab diesem Datum. Es gibt eine Originalausgabe der Statuten jeweils

in portugiesischer und in deutscher Sprache.






Chur den 10. August 2009


































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